Muss die alte Wohnung renoviert werden?
Wer kennt es nicht auch, wieder mal ist ein Umzug in eine neue Wohnung geplant.
Das Umzugsunternehmen hat schon alle Kisten und Kartons in die neue Wohnung gefahren.
Jetzt muss nur noch die alte Wohnung übergeben werden, bevor der neue Lebensabschnitt
beginnen kann. Doch was muss jetzt alles getan werden, um die Wohnung zu übergeben.
Müssen die Wände, Decken, Heizkörper, Innentüren und Fenster gestrichen bzw. tapeziert werden?
Grundsätzlich ist es die Aufgabe, des Vermieters, solche Schönheitsreparaturen durchzuführen.
Schauen Sie aber zunächst erstmal in Ihren Mietvertrag, der Vermieter hat die Möglichkeit,
solche Schönheitsreparaturen auf die Mieter umzulegen. Dabei sind aber nicht alle Klauseln
des Mietvertrages rechtens. Klauseln, die starre Fristen für die Reglung der Renovierung
vorschreiben, sind laut Bundesgerichtshof unwirksam. Zum Beispiel gilt nicht, dass Bäder
und Küchen nach 3 Jahren, sowie Wohnräume und Schlafzimmer nach fünf Jahren renoviert
werden müssen. Da diese den Mieter benachteiligen. In diesem Fall sind die Mieter nicht
verpflichtet die Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen.
Sollte aber im Mietvertrag stehen, dass die Schönheitsreparaturen in der Regel oder
im Allgemeinen, nach spätestens drei bzw. fünf Jahren zu erfüllen sind, so ist diese
Klausel laut Bundesgerichtshof wirksam. Und der Mieter muss die Reparaturen übernehmen.
Steht in dem Mietvertrag mit starren Fristen nebenbei noch, dass 30% der Reparaturkosten
anfallen, wenn der Mieter vor dieser vorgeschriebenen Frist auszieht. So ist auch diese
Klausel unwirksam.
In diesem Fall ist es ganz allein dem Vermieter zu überlassen, ob er die Schönheitsreparaturen
ausführt oder nicht. Sie müssen ihm die Wohnung, dann nur Besenrein übergeben. Das heißt, Sie
sollten eine Grundreinigung der Böden und Teppiche, sowie der Bäder und Küchen vornehmen.
Auch Schäden, die durch Sie in der Wohnung verursacht wurden, müssen von Ihnen beseitigt werden.
Die vorgeschriebenen Zeiten der Schönheitsreparaturen geben nur eine Art Anhaltspunkt vor und sollten
immer unter Beachtung des tatsächlichen Zustandes der Wohnung betrachtet werden. Sollten Sie sich aber
mit Ihrem Vermieter nicht einigen können, so holen Sie sich am bestens den Rat eines Anwalts ein.
Denn nur so lassen sich Stress und mögliche Probleme vermeiden.
Wohnung putzen trotz Sanierung?
Wer eine Kündigung erhält, weil die Wohnung renoviert werden soll, muss trotzdem eine vertragskonforme
Schlussreinigung vornehmen. Wenn im Mietvertrag eine „gründliche“ (und nicht nur „besenreine“)
Reinigung verlangt wird, steht das Recht auf der Seite des Vermieters und er kann auf eine
Schlussreinigung bestehen.
Trotzdem sollte man in solchen Fällen mit dem Vermieter Kontakt aufnehmen und an seine Vernunft
appellieren. Es wird wohl kein vernünftiger Mensch die gründliche Reinigung eines Badezimmers verlangen,
wenn es komplett herausgerissen wird. Beharrt der Mieter trotzdem auf einer gründlichen Reinigung, wäre
dies unter Umständen, sogar als Rechtsmissbrauch zu werten. Das Gesetz verbietet, ein Recht nur
mit der Absicht auszuüben, andere zu schädigen. Das schikanöse Beharren des Vermieters auf einer Reinigung
würde vom Gesetz und allenfalls von den Gerichten also kaum geschützt.
Die Endreinigung nach einer Renovierung sollte nicht vom Mieter selbst vornehmen werden. Die Baureinigung
nach einer Renovation geht zu Lasten des Vermieters.
Autor: Thomas Berger
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